Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen/Leistungen, Montage, Aufstellungen, Inbetriebnahme und Reparaturen
ErsaTec GmbH
§ 1 Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote der ErsaTec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.
Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich unserer AGB. Unsere Kunden sind unverzüglich zur Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet.
Vertragsschluss und Lieferung selbst erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informieren.
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
Unser AGB gelten nur für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten im Internet etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Wir behalten uns das Eigentum oder die Urheberrechte an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Model etc. vor.
§ 3 Internetverkäufe
Geschäftsabschlüsse im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs finden unter Ausschluss der §§ 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB statt.
§ 4 Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Unsere Preise gelten für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet, auch Verpackung, Mehrwertsteuer, Zoll, Gebühren etc.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen unseres Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, s. a. § 321 BGB.
§ 5 Lieferung
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung/Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen – es sei denn, wir erklären uns zur Kostenübernahme bereit.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtsmäßige Aussperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und wir sie nicht zu vertreten haben. Ist dem Besteller eine weitere Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
Evtl. vereinbarte Lieferfristen mit beizubringenden Unterlagen, Leistungs-/Lieferbestandteilen beginnen für uns erst zu laufen, wenn von uns auf Wunsch des Bestellers einzuholende Genehmigungen von Behörden sowie vereinbarte Anzahlungen bei uns eingegangen sind.
§ 6 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Unternehmenssitz.
Wenn wir auch die Installationen/Montage/Aufstellung schulden, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installationen/Montage/Aufstellung erfolgt.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Bestellgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten an den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versand von Installations-/Montage-/Aufstellungsmaterial, übernommen haben. Mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn sich der Versand oder die Übergabe durch Umstände verzögern, die beim Besteller liegen.
Wir versichern Sendungen nur auf ausdrücklichen Wunsch gegen Kostenerstattung.
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen wenn
- die Lieferung und, sofern wir die Montage/Installation/Aufstellung schulden, die Montage/Installation/Aufstellung abgeschlossen ist,
- wir den Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion dies diesem mitgeteilt haben und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung oder Montage/Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Sache begonnen hat, z.B. die gelieferte/montierte Anlage in Betrieb genommen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage/Installation sechs Werktage vergangen sind und
- unser Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 7 Sachmängel, Gewährleistung, Untersuchungspflichten
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Ersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren oder soweit längere gesetzliche Fristen bestehen (Ausnahme: § 12).
Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Es gilt § 377 BGB.
Mängel sind unverzüglich zu melden.
Wir sind nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung im Falle von Mängeln verpflichtet.
§ 8 Haftungsbegrenzung
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während eines Rechtsstreites ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche gegen uns gehemmt.
§ 9 Haftung aus Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Insert your information to know facts free spins. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorhalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, daß die Verarbeitung im Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber uns.
(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Hinweis: Unsere Kunden nehmen Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu ermitteln.
§ 12 Sondervereinbarung
Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Besteller zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind oder Verschmutzung von gasführenden Teilen.
§ 13 Sonderregelungen für Montagen/Aufstellungen/Installationen
Die Aufstellung/Installation/Montage und Inbetriebnahme durch uns setzt voraus, dass der Leistungsgegenstand von unserem Kunden abgeladen, vollständig ausgepackt und an den endgültigen Aufstellungsort verbracht ist.
Alle Versorgungsanschlüsse insbesondere Gasanschlüsse, Elektrizitätsanschlüsse müssen vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Hilfspersonal im erforderlichen Umfang.
Von unserem Besteller verschuldete Wartezeiten einschl. zusätzlicher Reisen sind vom Kunden zu übernehmen.
Aufwendungen für Aufstellung, Installation, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung werden gesondert berechnet.
§ 14 Sonderreglungen für Reparaturen
Preisangaben für Kostenvoranschläge gelten für einen Monat.
Wir sind berechtigt, den Reparaturgegenstand nur nach vorheriger Zahlung des Rechnungsbetrages herauszugeben. Uns steht neben dem gesetzlichen Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht von den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.
Sachmängel am Reparaturgegenstand verjähren in einem Jahr nach Auslieferung des Reparaturgegenstandes.
Der Montage-/Reparaturplatz ist unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzurichten und so vorzubereiten, dass mit der Durchführung des Auftrages sofort nach Eintreffen unseres Personals begonnen werden kann. Erforderliche Pläne oder Auskünfte sind uns rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu übermitteln.
Unser Kunde ist zur Abnahme unserer Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Nicht wesentliche Mängel berechtigen nicht zur Weigerung der Abnahme.
Reparaturen und Montagen, Aufstellungen, Installationen werden nach Zeitberechnung abgerechnet. Ersatzteile und sonstiges Material werden gesondert in Rechnung gestellt. Auslösung wird arbeitstäglich berechnet. Reise- und Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeit berechnet.
Die Regelungen des § 6 gelten auch für Reparaturen.
§ 15 Verjährung der Gewährleistungsmängel an Gebrauchtgeräten
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ist aber bei Verschleißteilen und/oder bei natürlicher Abnutzung, übermäßige Beanspruchung etc. ausgeschlossen.